Recht
Mietwohnung und Eigentümergemeinschaft
Kurz gesagt
Zur Miete entscheidet, ob gebohrt wird. Im Wohnungseigentum ist die Fassade Gemeinschaftseigentum — und Beschattung steht nicht im privilegierten Katalog des § 20 WEG.
Zur Miete: Es kommt auf den Eingriff an
Der Mietvertrag gibt dem Mieter den Gebrauch der Mietsache — nicht das Recht, sie baulich zu verändern. Die Grenze verläuft in der Praxis dort, wo in die Substanz eingegriffen oder das Erscheinungsbild des Hauses verändert wird.
- In der Regel unproblematisch: mobile Lösungen ohne Montage — Sonnenschirm mit Ständer, Klemmmarkise, freistehendes Segel an eigenen Ständern.
- Zustimmung erforderlich: alles, wofür gebohrt wird. Eine Markise an der Fassade verändert die Bausubstanz und das Erscheinungsbild.
Wichtig ist die Form: Eine schriftliche Zustimmung schützt beide Seiten — auch bei der Frage, ob beim Auszug zurückgebaut werden muss. Genau daran entzünden sich die meisten Streitigkeiten, oft Jahre später.
Im Wohnungseigentum: § 20 WEG
Bei Eigentumswohnungen ist die Fassade in aller Regel Gemeinschaftseigentum, auch dort, wo sie an das Sondereigentum grenzt — ebenso die Außenseite von Balkonen. Eine Markise, die dort montiert wird, ist damit eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 WEG.
Der Paragraf verlangt dafür grundsätzlich einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Er nennt außerdem einen Katalog von Maßnahmen, auf die einzelne Eigentümer einen Anspruch haben — darunter Barrierefreiheit, Laden von Elektrofahrzeugen, Einbruchschutz, Glasfaseranschluss und Steckersolargeräte.
Praktisch vorgehen
- Beschlusssammlung und Teilungserklärung prüfen — oft gibt es bereits Regelungen zu Markisen, Farben oder Sondernutzungsrechten.
- Verwaltung fragen, wie das Thema bisher gehandhabt wurde.
- Antrag zur Eigentümerversammlung mit konkreten Angaben: Bauart, Maße, Farbe, Montageart, wer die Kosten trägt und wer für Instandhaltung aufkommt.
- Beschluss abwarten — und ihn schriftlich haben, bevor montiert wird.
Häufige Fragen
Darf ich als Mieter eine Markise anbringen?
Muss die Zustimmung des Vermieters schriftlich sein?
Brauche ich in der Eigentümergemeinschaft einen Beschluss?
Habe ich als Eigentümer einen Anspruch auf eine Markise?
Quellen
- § 20 WEG — Bauliche Veränderungen — Gesetzestext beim Bundesamt für Justiz
- § 535 BGB — Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags — Gesetzestext beim Bundesamt für Justiz
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