Terrassenbeschattung Ratgeber

Recht

Mietwohnung und Eigentümergemeinschaft

Kurz gesagt

Zur Miete entscheidet, ob gebohrt wird. Im Wohnungseigentum ist die Fassade Gemeinschaftseigentum — und Beschattung steht nicht im privilegierten Katalog des § 20 WEG.

Zur Miete: Es kommt auf den Eingriff an

Der Mietvertrag gibt dem Mieter den Gebrauch der Mietsache — nicht das Recht, sie baulich zu verändern. Die Grenze verläuft in der Praxis dort, wo in die Substanz eingegriffen oder das Erscheinungsbild des Hauses verändert wird.

  • In der Regel unproblematisch: mobile Lösungen ohne Montage — Sonnenschirm mit Ständer, Klemmmarkise, freistehendes Segel an eigenen Ständern.
  • Zustimmung erforderlich: alles, wofür gebohrt wird. Eine Markise an der Fassade verändert die Bausubstanz und das Erscheinungsbild.

Wichtig ist die Form: Eine schriftliche Zustimmung schützt beide Seiten — auch bei der Frage, ob beim Auszug zurückgebaut werden muss. Genau daran entzünden sich die meisten Streitigkeiten, oft Jahre später.

Im Wohnungseigentum: § 20 WEG

Bei Eigentumswohnungen ist die Fassade in aller Regel Gemeinschaftseigentum, auch dort, wo sie an das Sondereigentum grenzt — ebenso die Außenseite von Balkonen. Eine Markise, die dort montiert wird, ist damit eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 WEG.

Der Paragraf verlangt dafür grundsätzlich einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Er nennt außerdem einen Katalog von Maßnahmen, auf die einzelne Eigentümer einen Anspruch haben — darunter Barrierefreiheit, Laden von Elektrofahrzeugen, Einbruchschutz, Glasfaseranschluss und Steckersolargeräte.

Praktisch vorgehen

  1. Beschlusssammlung und Teilungserklärung prüfen — oft gibt es bereits Regelungen zu Markisen, Farben oder Sondernutzungsrechten.
  2. Verwaltung fragen, wie das Thema bisher gehandhabt wurde.
  3. Antrag zur Eigentümerversammlung mit konkreten Angaben: Bauart, Maße, Farbe, Montageart, wer die Kosten trägt und wer für Instandhaltung aufkommt.
  4. Beschluss abwarten — und ihn schriftlich haben, bevor montiert wird.

Häufige Fragen

Darf ich als Mieter eine Markise anbringen?

Für die Montage an der Fassade brauchen Sie in der Regel die Zustimmung des Vermieters, weil in die Bausubstanz eingegriffen und das Erscheinungsbild verändert wird. Mobile Lösungen ohne Bohren — Schirm, Klemmmarkise, freistehendes Segel — sind meist unproblematisch.

Muss die Zustimmung des Vermieters schriftlich sein?

Sie sollte es sein. Schriftlich lässt sich später klären, ob beim Auszug zurückgebaut werden muss und wer für Wartung und Instandhaltung verantwortlich ist. Genau daran entzünden sich die meisten Streitigkeiten.

Brauche ich in der Eigentümergemeinschaft einen Beschluss?

In der Regel ja. Die Fassade ist üblicherweise Gemeinschaftseigentum, eine Markise dort ist eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG und bedarf eines Beschlusses der Gemeinschaft.

Habe ich als Eigentümer einen Anspruch auf eine Markise?

Aus dem Katalog des § 20 Abs. 2 WEG nicht: Dort sind Barrierefreiheit, E-Ladeinfrastruktur, Einbruchschutz, Glasfaser und Steckersolargeräte genannt — Sonnenschutz nicht. Es bleibt beim Beschluss der Gemeinschaft.

Quellen

  1. § 20 WEG — Bauliche Veränderungen — Gesetzestext beim Bundesamt für Justiz
  2. § 535 BGB — Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags — Gesetzestext beim Bundesamt für Justiz

Wir verlinken als Quellen ausschließlich Normen, Behörden, Prüfinstitute, Fachverbände und technische Datenblätter — keine Shops und keine Ratgeberseiten. Zuletzt geprüft: August 2026. Angaben ohne Gewähr.

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